Jugendordnung

des Skiclub Essingen e.V. 73457 Essingen

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§ 1 Zugehörigkeit

Die Zugehörigkeit zur Vereinsjugend ergibt sich aus § 4 Nr. 1 der Satzung des Skiclub Essingen e.V..

Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder des Skiclub Essingen e.V.,
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alle regelmäßig in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Die Vereinsjugend strebt an, jungen Menschen zu ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Sie will die Befähigung und die Bereitschaft zum sozialen Verhalten fördern und bemüht sich um die Gestaltung einer jugendgemäßen Ausfüllung der Freizeit der jungen Menschen.

Die Vereinsjugend unterstützt und koordiniert die Jugendarbeit im Skiclub Essingen e.V.. Sie vertritt die gemeinsamen Interessen der jungen Menschen in sportlichen und allgemeinen Fragen.

Sie wirkt jugend- und gesellschaftspolitisch.

Die Vereinsjugend bringt sich in die Aktivitäten des Skiclub Essingen e.V. mit ein.

Die Vereinsjugend gestaltet innerhalb des Skiclub Essingen e.V. ein Jugendleben nach dieser Jugendordnung unter Berücksichtigung des Zwecks, der Aufgaben und der Grundsätze des Skiclub Essingen e.V. und dessen Vereinssatzung, deren Bestandteil sie ist.

§ 3 Führung – Verwaltung

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen dieser Jugendordnung. Sie entscheidet selbst über die Verwendung der ihr direkt zufließenden Jugendfördermittel und der ihr im Rahmen des Haushaltsplans zufließenden Mittel.

§ 4 Organe der Vereinsjugend

Die Organe der Vereinsjugend sind:

  • Die Jugendvollversammlung
  • Der Jugendvorstand

§ 5 Jugendvollversammlung

§ 5.1 Die Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung des Skiclub Essingen e.V. ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen

§ 5.2 Einladung zur Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist vom Jugendleiter, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Jugendleiter, durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Essingen unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

§ 5.3 Aufgaben der Jugendvollversammlung

  1. Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
  1. Entlastung des Jugendvorstandes
  1. Wahl des Jugendleiters
  1. Wahl des stellvertretenden Jugendleiters
  1. Beratung und Beschlussfassung über gemäß § 5.5 der Jugendordnung eingegangene bzw. vorliegende Anträge
  1. Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung
  1. Verschiedenes

§ 5.4 Leitung der Jugendvollversammlung

Die Leitung der Jugendvollversammlung obliegt dem Jugendleiter des Skiclub Essingen e.V. oder dessen Stellvertreter.
Eine Anwesenheitsliste aller Teilnehmer an der Jugendvollversammlung ist zu führen.

§ 5.5 Anträge

Anträge zur Jugendvollversammlung können vom Jugendvorstand und jedem Mitglied der Vereinsjugend gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Jugendvollversammlung schriftlich mit Begründung beim Jugendleiter eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend die Dringlichkeit anerkennen. Anträge zur Änderung der Jugendordnung können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 5.6 Beschlussfassung

Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder der Vereinsjugend beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt außer über Änderungen der Jugendordnung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wird, erfolgt die Abstimmung per Handzeichen.

Beschlüsse über Änderungen der Jugendordnung erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend.

Die Beschlüsse der Jugendvollversammlung sind zu protokollieren und vom Jugendleiter, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Jugendleiter zu unterschreiben.

§ 6 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand des Skiclub Essingen e.V. besteht aus

  • Jugendleiter
  • stellvertretendem Jugendleiter

Die Stimmberechtigung und Wählbarkeit ergibt sich aus § 4 Nr. 4 der Satzung des Skiclub Essingen e.V..

Wählbar als Jugendleiter oder stellvertretender Jugendleiter ist jedes Mitglied der Vereinsjugend, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Jugendleiter ist Mitglied des Vorstandes im Skiclub Essingen e.V.. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.

§ 7 Aufgaben und Pflichten des Jugendvorstandes

Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Skiclub Essingen e.V., der Jugendordnung des Skiclub Essingen e.V. sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlungen.

Der Jugendvorstand des Skiclub Essingen e.V. ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Skiclub Essingen e.V. im Rahmen der Vereinssatzung.

Der Jugendleiter verfügt über einen eigenen Etat, den der Jugendvorstand erstellt. Dieser Etat unterliegt der Zustimmung des Vorstandes des Skiclub Essingen e.V..

§ 8 Ausschüsse und Arbeitskreise

Der Jugendvorstand kann weitere Mitglieder der Vereinsjugend als Referenten zuziehen, die zu seiner Entlastung spezielle Aufgaben wahrnehmen sollen. Der Jugendvorstand kann sie, soweit es sachdienlich erscheint, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen lassen.

§ 9 Maßgeblichkeit der Vereinssatzung des Skiclub Essingen e.V.

Die Satzung des Skiclub Essingen e. V. ist für die Arbeit der Vereinsjugend maßgebend.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt mit Bestätigung des Gesamtvorstands in Kraft.

Der Vorstand